- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschl. evtl. Kosten und Zinsen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies aus drücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzgl. angemessener Verwertungskosten - angerechnet.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Pfänder unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist unter keinen Umständen zur Verpfändung, Sicherungsübereignung, sonstiger Belastung oder Verfügung der uns vorbehaltenen Waren, Forderungen oder Sicherheit berechtigt. Bei Antrag auf Vergleichs- oder Konkursverfahren, ist der Besteller verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Ware durch Beschilderung über der gleichen als solche kenntlich zu manchen. Vorbehaltsware ist stets gesondert zu Lagern.
- Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrags (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung Weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt jedoch hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erweben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zu Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt diese in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt und auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der von uns gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
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